Die eigene Stimme ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal für einen Menschen. Wie können sich – gerade prominente Menschen – wehren, wenn per künstlicher Intelligenz diese Stimme täuschend echt nachgeahmt wird? Die italienische Ministerpräsidentin Giorgia Meloni unternimmt nun einen interessanten Versuch: Sie hat beantragt ihre eigene Stimme als Markenzeichen registrieren zu lassen.
Die Betrachtung dieser ungewöhnlichen Markeneintragung soll auch dazu genutzt werden, anhand eines praktischen Beispiels allgemeine Überlegungen, die bei der Markenanmeldung berücksichtigt werden müssen, anschaulich zu illustrieren.
1. Giorgia Meloni beantragt Markenschutz für ihre Stimme
Die italienische Ministerpräsidentin Giorgia Meloni hat am 5. Oktober 2026 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke für eine kurze Sprachaufnahme angemeldet. Die Aufnahme dauert etwa vier Sekunden und enthält die von Meloni zweimal gesprochene Aussage „Io sono Giorgia Meloni“ – auf Deutsch: „Ich bin Giorgia Meloni“.
Nach Angaben der Nachrichtenagentur Reuters soll die Anmeldung dazu beitragen, gegen KI-generierte Fälschungen ihrer Stimme bzw. deren Verwendung in Deepfake-Videos vorzugehen.
Der Fall hat über Italien hinaus Aufmerksamkeit erregt, denn die technische Entwicklung ermöglicht es inzwischen, Stimmen mit vergleichsweise geringem Aufwand künstlich nachzubilden und Personen Aussagen zuzuschreiben, die diese tatsächlich nie gemacht haben. Rechtliche Maßnahmen zur Unterbindung der Herstellung und Verbreitung solcher manipulierten Videos sind aber oft nur schwer durchsetzbar. Die Idee hinter der Markenanmeldung ist es offenbar gegen zukünftige Veröffentlichungen auch mit den Mitteln des Markenrechts vorgehen zu können.
Allerdings ist Melonis Stimme nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht rechtswirksam als Unionsmarke eingetragen. Die Anmeldung wird vom EUIPO auf absolute Eintragungshindernisse geprüft. Anschließend läuft – wie bei Unionsmarken üblich – zunächst noch die dreimonatige Widerspruchsfrist, bevor die Marke tatsächlich eingetragen werden könnte. Ob sie zur Eintragung führt und welchen Schutzumfang die Marke gegebenenfalls erhält, bleibt abzuwarten.
Der aktuelle Stand der Anmeldung lässt sich unter der Register-Nummer 019431219 im Markenregister verfolgen: EUIPO – eSearch.
2. Kann man eine Stimme als Marke schützen lassen?
Das Markenrecht schützt nicht ausschließlich Namen oder Logos. Nach Art. 4 der Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) können grundsätzlich auch Klänge als Unionsmarke, sogenannte Klang- oder Hörmarken, eingetragen werden.
Eine Klangmarke muss dabei nicht zwingend eine Melodie oder ein Werbe-Jingle sein. Auch eine gesprochene Äußerung kann grundsätzlich als Klangmarke eingetragen werden. Entscheidend ist nicht allein, ob eine Stimme bekannt oder charakteristisch ist, sondern ob das angemeldete Klangzeichen die markenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Wie wird ein Klang als Marke angemeldet?
Eine Marke muss im Markenregister so dargestellt werden können, dass der Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmbar ist.
Mittlerweile ist die Form für die Anmeldung einer solchen Klangmarke verhältnismäßig einfach: Es genügt eine digitale Audio-Datei im MP3-Format, die den einzutragenden Sound-Ausschnitt beinhaltet, die unmittelbar als solche eingereicht werden kann. Eine andere Form oder gar eine Verschriftlichung ist nicht (mehr) erforderlich und reicht oft auch nicht aus. Alternativ kommt eine präzise musikalische Notation in Betracht, soweit sie den Klang vollständig und eindeutig darstellt.
Eine bloße Beschreibung wie „die markante Stimme einer bestimmten Person“ reicht dagegen nicht aus. Der konkrete Schutzgegenstand muss anhand der Darstellung im Register konkret bestimmbar sein.
Deshalb hat Frau Meloni auch den eingesprochenen Satz „Io sono Giorgia Meloni“ als Audiodatei hinterlegt und erhält damit streng genommen allenfalls für genau diese Klangabfolge Markenschutz.
Woraus ergibt sich die notwendige Unterscheidungskraft?
Voraussetzung für den Markenschutz ist auch bei der Klangmarke, dass das Zeichen geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das bedeutet insbesondere, dass das Markenzeichen nicht rein beschreibend ist und am Markt die erforderliche Herkunftsfunktion überhaupt erfüllen kann.
Während das für einen klassischen Jingle oder am Markt bereits bekannte Tonabfolgen, wie z.B. der markenrechtlich geschützte Telekom-Sound, offensichtlich gegeben ist, erschließt sich das für die reine Stimme eines Menschen nicht automatisch. Das ist insbesondere dann erklärungsbedürftig, wenn es weniger um den konkreten gesprochenen Inhalt der geschützten Tonabfolge geht – wie dies etwa bei einem mit markanter Stimme eingesprochenen Werbespot geht – sondern alleine um die Stimme an sich.
Die Eintragung eines gewöhnlichen, alltäglichen oder rein funktionalen Klangs könnte deshalb durchaus an fehlender Unterscheidungskraft scheitern. Bei einer gesprochenen Äußerung ist unter anderem zu prüfen, ob die angesprochenen Verkehrskreise sie als Herkunftshinweis und nicht lediglich als sprachliche Aussage wahrnehmen. Bei einer solchen Klangmarke liegen die Hürden folglich eher hoch. Dies dürfte insbesondere für eine bloße menschliche Stimme, die sich oft nur aufgrund unauffälliger Merkmale von anderen ähnlich-klingenden Stimmen unterscheidet, gelten. Bei sehr markanten Stimmlagen und einer konkreten Klangabfolge ist das aber natürlich nicht ausgeschlossen.
Bei einer bekannten Persönlichkeit kann die Wiedererkennbarkeit einer Stimme für die tatsächliche Wahrnehmung relevant sein. Sie führt aber nicht automatisch zur Eintragungsfähigkeit. Ob eine konkrete Stimme die Voraussetzungen erfüllt, ist anhand des Einzelfalls, insbesondere auch der konkreten Darstellung, zu beurteilen. Schlussendlich ist es für die Eintragung aber völlig ausreichend, wenn nur eine minimale Unterscheidungskraft gegeben ist. Es geht mehr um die Eignung überhaupt Unterscheidungskraft entfalten zu können. Der tatsächliche Umfang der Unterscheidungskraft ist dann für die Weite des Schutzbereichs der eingetragenen Marke von Bedeutung.
Frau Meloni mag zwar eine markante Stimme haben, es muss aber dennoch gespannt abgewartet werden, ob dem EUIPO das für die Unterscheidungskraft ausreicht.
Eintragung für bestimmte Waren und Dienstleistungen
Der Schutz einer Marke ist nicht abstrakt und unbegrenzt, sondern richtet sich nach dem Verzeichnis der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Anmelder einer Marke muss also genau benennen für welche Waren und/oder Dienstleistungen das Markenzeichen Schutz genießen soll. Diese Bezeichnungen sind zu Zwecken der Eintragung geordnet und in sogenannten Nizza-Klassen klassifiziert.
Auch der Umstand für welche konkreten Waren und Dienstleistungen die Marke eingetragen wird, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Bedeutung. So darf die Marke gerade für diese Waren und Dienstleistungen etwa nicht rein beschreibend sein.
Die italienische Ministerpräsident hat in der Markenanmeldung Schutz für die folgenden zur Nizza-Klasse 9 gehörenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 41 und 45 beantragt:
Klasse 9:
Herunterladbare und aufgezeichnete Medieninhalte; Herunterladbare Multimediadateien; Herunterladbare elektronische Publikationen; Herunterladbare elektronische Publikationen in Form von Magazinen; Herunterladbare Veröffentlichungen; Multimedia-Aufzeichnungen.
Klasse 41:
Kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Tagungen; Beratung in Bezug auf die Berufsausbildung; Durchführung von Seminaren; Unterhaltungsdienstleistungen; Erziehung und Unterricht; Durchführung von Freizeitveranstaltungen; Ausbildung; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbaren elektronischen Publikationen; Bereitstellung von elektronischen Veröffentlichungen; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Organisieren von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen; Organisation von Veranstaltungen für kulturelle Zwecke; Organisation von Seminaren und Konferenzen; Organisation von Kursen und Seminaren; Organisation und Durchführung von Live-Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Organisation und Durchführung von Tagungen; Veröffentlichung von Schriftstücken; Veröffentlichung von Broschüren; Veröffentlichung von Büchern; Veröffentlichung von Zeitschriften; Veröffentlichung von Prospekten; Veröffentlichung von Zeitungen; Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages; Veröffentlichung von elektronischen Zeitschriften; Herausgabe von Fachzeitschriften; Herausgabe von Druckschriften; Veröffentlichung von Faltblättern; Multimediale Publikation von Zeitungen; Multimediaveröffentlichung von Büchern; Multimediale Publikation von Magazinen; Multimediale Publikation von Zeitschriften; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Veranstaltung von Bildungsveranstaltungen; Durchführung von Live-Unterhaltungsveranstaltungen; Organisation von Bildungsseminaren; Beratungs- und Informationsdienste in Bezug auf Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Symposien; Verlagsdienstleistungen.
Klasse 45:
Organisation von politischen Veranstaltungen; Rechtsrecherche auf dem Gebiet der öffentlichen Ordnung.
3. Wie kann eine Klangmarke gegen Deepfakes helfen?
Die Möglichkeit, eine Stimme künstlich zu imitieren, stellt das Recht vor neue Herausforderungen. Mittels KI-Systemen können Sprachaufnahmen erzeugt werden, die einer realen Person täuschend ähnlich klingen. Solche Aufnahmen können beispielsweise in Videos, Werbeanzeigen oder vermeintlichen Interviews eingesetzt werden.
Die Folgen reichen von irreführender Werbung bis hin zur Verbreitung falscher Aussagen. Besonders problematisch wird es, wenn Dritte wahrheitswidrig den Eindruck erwecken, eine Person habe eine bestimmte Äußerung getätigt.
Eine eingetragene Klangmarke kann in solchen Fällen einen zusätzlichen rechtlichen Ansatzpunkt bieten.
Schutz gegen die unbefugte Verwendung des geschützten Klangzeichens
Mit der Eintragung einer Unionsmarke erhält deren Inhaber unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, gegen bestimmte unbefugte Verwendungen des geschützten Zeichens im geschäftlichen Verkehr vorzugehen.
Wird beispielsweise eine geschützte Sprachaufnahme ohne Zustimmung in einer kommerziellen Werbung verwendet, kann eine Markenverletzung in Betracht kommen. Gleiches gilt unter den jeweiligen Voraussetzungen für die Verwendung eines identischen oder verwechslungsfähigen Zeichens im Zusammenhang mit den geschützten Waren und Dienstleistungen.
Bei einer KI-generierten Stimme stellt sich dabei die Frage, ob die künstlich erzeugte Aufnahme das eingetragene Klangzeichen tatsächlich wiedergibt oder ihm markenrechtlich so ähnlich ist, dass Verwechslungsgefahr besteht. Das hängt von der konkreten Aufnahme, dem Schutzumfang und der Art ihrer Verwendung ab. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die beiden Zeichen – hier also die gefälschte Sprachaufnahme mit der echten, im Markenregister eingetragenen Aufnahme der Stimme – derart verwechseln könnten, dass sie das Deepfake der Markeninhaberin zuordnen würden.
Bei der Bestimmung der Verwechslungsgefahr kommt es neben der Zeichenähnlichkeit auch auf den Grad der Ähnlichkeit der Waren- und Dienstleistungen an. Im konkreten Fall wäre also eine Verwendung der Stimme z.B. für die Vermarktung „herunterladbarer und aufgezeichneter Medieninhalte“ oder der „Organisation von politischen Veranstaltungen“ mit der eingetragenen Marke identisch.
Kann man damit jede KI-Kopie der eigenen Stimme verbieten?
Nein. Eine Klangmarke verschafft ihrem Inhaber kein allgemeines Eigentumsrecht an seiner Stimme.
Der Schutzgegenstand ist das konkret eingetragene Klangzeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Daraus folgt nicht automatisch ein umfassendes Verbot, eine Person stimmlich nachzuahmen oder mit einer ähnlichen Stimme zu sprechen.
Auch die bloße Verwendung einer bekannten Person oder ihrer Stimme ist nicht in jedem Fall eine Markenverletzung. Insbesondere müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsetzung des Markenrechts erfüllt sein.
Sollte also ein Deepfake für völlig andere als die eingetragenen Dienstleistungen kommerziell und nur mit ähnlicher Stimmlage mit völlig anderem als dem Text der eingetragenen Audiodatei verwendet werden, dürfte schon fraglich sein, ob dann von einer Markenverletzung ausgegangen werden kann.
Sofern etwa im Rahmen eines Wahlkampfs von unbeteiligten Dritten ohne jede kommerzielle Absicht ein solches Deepfake eingesetzt würde, könnte es schon an der gewerblichen Nutzung fehlen, die für eine Markenrechtsverletzung immer erforderlich ist. Auch dies lässt sich jedoch abstrakt nicht abschließend beurteilen.
Ob eine KI-generierte Aufnahme in einem solchen Fall eine Markenrechtsverletzung darstellt, muss daher immer im konkreten Einzelfall geprüft werden.
4. Markenschutz als zusätzlicher Baustein gegen KI-Missbrauch
Der Fall Meloni verdeutlicht, dass sich der Schutz vor Deepfakes nicht auf ein einziges Rechtsgebiet beschränkt und man für einen breiten Schutz verschiedene Instrumente – gerade auch die vorbeugende zivilrechtliche Absicherung – heranziehen kann. Neben dem Markenrecht können – abhängig vom Sachverhalt – insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild, das Datenschutzrecht sowie wettbewerbs- oder strafrechtliche Vorschriften eine Rolle spielen. Dazu kommt die ordnungsrechtliche Regulierung und die Verantwortung der Plattformen und Chatdienste, über die die Deepfakes verbreitet werden.
Viele Handlungsmöglichkeiten greifen aber erst dann, wenn sich die Verletzungshandlungen bereits verbreitet haben. Eine medienwirksame markenrechtliche Eintragung wie im Fall Meloni kommt insbesondere auch eine Abschreckungswirkung zu, die in der Praxis nicht unterschätzt werden sollte.
Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt unter anderem davon ab, ob die Aufnahme kommerziell eingesetzt wird, falsche Tatsachen suggeriert, der Ruf einer Person beeinträchtigt wird oder personenbezogene Daten unzulässig verarbeitet werden.
Eine eingetragene Klangmarke kann dabei eine zusätzliche Schutzmöglichkeit darstellen. Sie ersetzt jedoch keine Prüfung der weiteren Rechte und macht technische Maßnahmen gegen die Erstellung oder Verbreitung von Deepfakes nicht überflüssig.
Ebenso wenig verhindert eine Markenregistrierung technisch, dass eine Stimme mittels KI nachgebildet und verbreitet wird. Sie könnte vielmehr helfen, gegen bestimmte rechtsverletzende Verwendungen vorzugehen, und den Täter zur Verantwortung zu ziehen. Dies dürfte sich in der Praxis jedoch häufig nicht als Selbstläufer darstellen, da der Verletzer zumindest zunächst zweifelsfrei identifiziert und bestimmt werden muss.
5. Was bedeutet der Fall für Unternehmen und Selbständige?
Nicht nur Politiker oder Prominente können von KI-generierten Stimmen betroffen sein. Auch Unternehmer, Influencer, Sprecher, Künstler und andere Personen mit einer öffentlich genutzten Stimme können zum Ziel täuschender Audio- oder Videoinhalte werden.
Für Unternehmen stellt sich darüber hinaus die Frage, wie sie ihre Markenidentität und ihre Kommunikation schützen, wenn Dritte mit künstlich erzeugten Stimmen vermeintliche Werbebotschaften oder Aussagen ihrer Vertreter verbreiten.
Eine mögliche Schutzstrategie kann mehrere Elemente umfassen:
- Markenrechtliche Prüfung: Ist eine Klangmarke für die eigene Stimme oder einen charakteristischen Audioauftritt sinnvoll und eintragungsfähig?
- Vertragliche Absicherung: Sind Nutzungsrechte an Sprachaufnahmen und der Einsatz für KI-generierte Inhalte in Verträgen klar geregelt bzw. ausgeschlossen?
- Technische Maßnahmen: Können Maßnahmen ergriffen werden, um Originalaufnahmen zu schützen und Veröffentlichungswege nachzuvollziehen, so dass Manipulationen identifiziert oder verhindert werden können?
- Rechtliche Reaktion: Welche Ansprüche kommen bei der Verbreitung gefälschter Inhalte in Betracht, und welche Schritte sind zur Beweissicherung und Rechtsdurchsetzung erforderlich?
Ob eine Klangmarke tatsächlich einen Mehrwert bietet, hängt vom Einzelfall ab. Nicht jede Stimme eignet sich als Marke, und nicht jede unbefugte Nachahmung lässt sich über das Markenrecht verfolgen.
6. Fazit: Die Stimme als Marke – ein möglicher Schutz, aber kein Allheilmittel
Die Anmeldung von Giorgia Meloni zeigt, dass das Markenrecht auch bei neuen technischen Herausforderungen durchaus eine prüfenswerte Option sein kann. Eine Stimme könnte grundsätzlich als Klangmarke geschützt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der entscheidende Punkt liegt jedoch im konkreten Schutzumfang: Eine Klangmarke schützt nicht pauschal die Persönlichkeit oder jede denkbare Verwendung einer Stimme. Sie kann vielmehr eine zusätzliche rechtliche Grundlage bieten, um gegen bestimmte unbefugte Verwendungen des geschützten Klangzeichens vorzugehen.
Ob Melonis Anmeldung diesen Schutz tatsächlich eröffnet, wird sich erst im weiteren Verfahren zeigen. Für Unternehmen und Selbständige bleibt die Frage dennoch aktuell: Welche Kennzeichen und immateriellen Werte lassen sich schützen, bevor sie von Dritten missbraucht werden?



