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Gefälschte Markenkleidung gekauft – drohen Privatpersonen rechtliche Konsequenzen?

Gefälschte Sneaker, eine nachgemachte Markenjacke oder ein gefälschtes Designer-T-Shirt aus dem Internet – viele Verbraucher fragen sich erst dann nach den rechtlichen Folgen, wenn plötzlich der Zoll oder eine Anwaltskanzlei schreibt.

Solche Schreiben sollte man nicht ignorieren, aber auch nicht vorschnell handeln. Eine juristische Prüfung im Einzelfall kann klären, welche Konsequenzen tatsächlich drohen und ob geltend gemachte Forderungen überhaupt berechtigt sind.

Doch auch das rein private Kaufen und Tragen gefälschter Markenkleidung kann rechtliche und finanzielle Folgen haben. Was genau ist erlaubt, wo liegen die Grenzen und was passiert, wenn der Zoll die Ware entdeckt?

Private Nutzung: Darf man gefälschte Markenkleidung kaufen und tragen?

Die gute Nachricht für den Verbraucher vorweg: Das bloße private Tragen oder Besitzen gefälschter Markenkleidung ist grundsätzlich weder eine Markenverletzung noch strafbar.

Das Markenrecht schützt Markeninhaber vor bestimmten unbefugten Benutzungshandlungen im geschäftlichen Verkehr (§ 14 MarkenG).

Wer unwissentlich eine gefälschte Markenware als Einzelstück ausschließlich für den eigenen privaten Gebrauch kauft und trägt, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr. Das bloße private Tragen oder Besitzen einer Markenfälschung stellt daher grundsätzlich keine Markenverletzung dar.

Auch eine Strafbarkeit nach dem Markengesetz setzt grundsätzlich ein entsprechendes Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Der reine Privatgebrauch einer gefälschten Markenware ist deshalb grundsätzlich nicht strafbar.

Außerdem liegt kein für eine Strafbarkeit in diesen Fällen grundsätzlich erforderliche Vorsatz vor, wenn Sie beim Kauf nicht wissen, dass es sich um Markenfälschungen handelt.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Ware problemlos nach Deutschland eingeführt werden kann.

Weiterverkauf: Wann wird es rechtlich problematisch?

Anders kann die Situation aussehen, wenn die gefälschte Ware weiterverkauft oder anderweitig im geschäftlichen Verkehr verwendet wird – beispielsweise über Online-Marktplätze, wie eBay oder Kleinanzeigen.

Ob ein Verkauf noch rein privat erfolgt oder bereits als Handeln im geschäftlichen Verkehr einzustufen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine größere Anzahl von Verkäufen, ein planmäßiges Vorgehen oder eine auf Dauer angelegte Verkaufstätigkeit spielen dabei eine Rolle. Sobald mit gefälschten Markenprodukten Geld versucht wird Geld zu verdienen, besteht die konkrete Gefahr, dass kein bloßer Privatgebrauch mehr vorliegt – auch wenn nur einzelne Produkte betroffen sind.

Wird tatsächlich im geschäftlichen Verkehr gehandelt, drohen bei Rechtsverletzungen erhebliche markenrechtliche Konsequenzen. Dazu gehören insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie die Erstattung von Abmahnkosten in regelmäßig vierstelliger Höhe. Bei bestimmten vorsätzlichen Markenrechtsverletzungen kann außerdem eine Strafbarkeit nach § 143 MarkenG in Betracht kommen. Bei gewerbsmäßigem Handeln sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Wer gefälschte Markenware lediglich für sich selbst gekauft hat, sollte deshalb insbesondere zwischen dem privaten Besitz und einem möglichen Weiterverkauf unterscheiden.

Einfuhr und Zoll: Was passiert, wenn der Zoll gefälschte Markenware findet?

Problematisch kann es insbesondere werden, wenn gefälschte Markenware aus einem Nicht-EU-Staat nach Deutschland bestellt wird.

Hier können die Zollbehörden auf Grundlage der EU-Produktpiraterie-Verordnung (EU) Nr. 608/2013 tätig werden. Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren Zollbehörden Waren zurückhalten können, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Rechte des geistigen Eigentums verletzen.

In der Alltagssprache wird häufig von einer Grenzbeschlagnahme gesprochen. Rechtlich geht es je nach Verfahren insbesondere um die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung der Ware.

Das kann auch bei einer Bestellung für den rein privaten Gebrauch relevant werden. Die Tatsache, dass der Käufer die Markenfälschung selbst tragen und nicht weiterverkaufen möchte, bedeutet nicht, dass der Zoll die Ware herausgeben muss. Es kommt vielmehr darauf an, ob es sich bei den Produkten um Fälschungen handelt.

Wird die Ware als Fälschung erkannt und das hierfür vorgesehene Verfahren durchgeführt, kann sie letztlich vernichtet werden. Teilweise kann der Zoll auch schriftlich um Zustimmung zur Vernichtung bitten. Eine solche Anfrage sollte anwaltlich geprüft werden und nicht vorschnell abgelehnt werden, da andernfalls ggf. eine gerichtliche Klärung herbeigeführt wird, die zu vermeidbaren Mehrkosten führen würde.

Für den Käufer bedeutet das häufig: Die bestellte Ware wird nicht ausgeliefert und der bereits gezahlte Kaufpreis ist möglicherweise verloren.

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen dem Zollverfahren und möglichen Ansprüchen des Markeninhabers. Dass der Zoll die Ware zurückhält oder vernichtet, bedeutet gerade nicht zwingend, dass der Markeninhaber vom privaten Käufer auch Anwaltskosten, Schadensersatz oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen kann.

Abmahnung wegen gefälschter Markenkleidung?

Nach einem solchen Vorgang kann sich auch der Markeninhaber oder dessen Rechtsanwalt an den Käufer wenden.

In einem solchen Schreiben wird häufig

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • die Erstattung von Anwaltskosten,
  • Auskunft über den Erwerb der Ware oder
  • weitere Erklärungen zur Vernichtung der Ware

verlangt werden.

Hier ist Vorsicht geboten.

Eine solche Forderung sollte nicht allein aus Angst vor weiteren Konsequenzen bezahlt werden. Auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Entscheidend ist vielmehr, ob der konkrete Käufer überhaupt eine markenrechtlich relevante Handlung vorgenommen hat. Gerade bei einer ausschließlich privaten Nutzung kann dies zweifelhaft sein.

Auch die geltend gemachten Anwaltskosten sollten deshalb rechtlich geprüft werden. Die bloße Tatsache, dass eine gefälschte Markenware beim Zoll aufgegriffen wurde, begründet nicht automatisch einen Anspruch des Markeninhabers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts.

Fazit: Gefälschte Markenware privat gekauft – was gilt?

Das private Tragen und Besitzen gefälschter Markenkleidung ist grundsätzlich weder eine Markenverletzung noch strafbar.

Anders sieht es aus, wenn die Ware weiterverkauft oder sonst im geschäftlichen Verkehr verwendet wird. Dann können erhebliche markenrechtliche und unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.

Bei einer Bestellung aus einem Nicht-EU-Staat kann außerdem der Zoll tätig werden. Eine Grenzbeschlagnahme beziehungsweise Zurückhaltung der Ware nach der EU-Produktpiraterie-Verordnung kann dazu führen, dass die gefälschte Ware nicht ausgeliefert und letztlich vernichtet wird.

Wer anschließend eine Abmahnung oder eine Zahlungsaufforderung des Markeninhabers erhält, sollte diese jedoch nicht ungeprüft akzeptieren. Ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss oder tatsächlich Anwaltskosten zu erstatten sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und sollte anwaltlich überprüft werden.

Am besten ist es daher, um Anbieter offensichtlich gefälschter Markenware einen Bogen zu machen. Die vermeintlich günstigen Preise können sich schnell rächen.