Ein Onlinehändler verwendet für seinen neuen Online-Shop einen Fantasienamen, den er zuvor lediglich über eine Google-Suche geprüft hat. Einige Monate später erhält er ein Anwaltsschreiben per E-Mail, eine Markenabmahnung. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft über die erzielten Umsätze sowie Anwaltskosten von mehreren tausend Euro.
Nach anwaltlicher Prüfung stellt sich heraus, dass die Forderungen teilweise überhöht sind und der Inhalt der vorgefertigten Unterlassungserklärung deutlich über das rechtlich erforderliche hinausgeht. Durch geschickte Verhandlungen mit der Gegenseite kann in einem solchen Fall regelmäßig eine deutlich günstigere Lösung erzielt werden. Wenn die Abmahnung dagegen einfach ignoriert wird, droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung, was richtig teuer werden kann.
Haben Sie selbst oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung erhalten?
Bewahren Sie Ruhe, ich zeige Ihnen wie Sie strategisch richtig vorgehen und Fehler vermeiden.
Nach Erhalt einer Abmahnung reagieren viele Betroffene überstürzt. Manche zahlen den geforderten Betrag sofort. Andere unterschreiben die beigefügte Unterlassungserklärung ohne Prüfung, um die Angelegenheit möglichst schnell zu beenden. Wieder andere ignorieren das Schreiben, weil Sie Anwaltspost per E-Mail als unseriös empfinden und nicht damit rechnen, dass es ernst gemeint ist.
Genau all das sollten Sie nicht tun.
Warum Sie jetzt Ruhe bewahren sollten
Eine markenrechtliche Abmahnung wirkt häufig einschüchternd. Hohe Streitwerte, kurze Fristen und juristische Fachbegriffe erzeugen erheblichen Druck. Genau darauf sollten Sie sich jedoch nicht einlassen.
Die meisten Fristen sind zwar ernst zu nehmen. Sie bedeuten aber nicht, dass Sie innerhalb weniger Tage jede Forderung akzeptieren müssen. Entscheidend ist, rechtzeitig die richtigen Schritte einzuleiten.
Typische Fehler nach einer Markenabmahnung
In der anwaltlichen Praxis können immer wieder dieselben Fehler beobachtet werden.
Die Abmahnung ignorieren
Wer überhaupt nicht reagiert, riskiert ein einstweiliges Verfügungsverfahren oder eine Klage. Dadurch entstehen häufig weitere Kosten.
Denn, wenn der Abgemahnte innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert, kann der Markeninhaber kurzfristig beim Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. Das Gericht kann hierüber ohne weitere Anhörung des Abgemahnten, geschweige denn ohne mündliche Verhandlung, entscheiden, wenn sich Sachverhalt und Rechtslage aus der Abmahnung eindeutig ergeben. Aufgrund der fehlenden Reaktion auf die Abmahnung werden so etwaige Gegenargumente vor Gericht nicht gehört. Im schlimmsten Fall erlässt das Gericht also eine einstweilige Verfügung, die die Nutzung des Markenzeichens vorläufig untersagt, von der der Abgemahnte erst durch Zustellung der Entscheidung erfährt.
Die Kosten alleine für ein einstweiliges Verfügungsverfahren können sich z.B. bei einem (in Markensachen noch eher niedrigen) Gegenstandswert von 50.000 € auf über 4.000 € (für die gegnerischen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren) belaufen.
Sofort bezahlen
Viele Betroffene hoffen, die Angelegenheit durch eine schnelle Zahlung erledigen zu können. Ob die Forderungen tatsächlich berechtigt sind, wird dabei oft gar nicht geprüft.
Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass die angesetzten Anwaltskosten und ggf. geforderten pauschalen Schadensersatzforderungen häufig überhöht angesetzt sind. Es bestehen auch häufig erhebliche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Bestehens des Anspruchs überhaupt. Durch Verhandlung von Anwalt zu Anwalt kann so nicht selten erreicht werden, dass Anwaltskosten der Gegenseite gar nicht oder nur stark reduziert gezahlt werden müssen.
Die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben
Dies ist ein unscheinbarer, aber in der Praxis häufig sehr folgenschwerer Fehler. Die vorformulierte Erklärung ist regelmäßig zugunsten des Abmahners gestaltet und geht weit über das rechtlich erforderliche hinaus.
Die Abgabe der Erklärung bewirkt regelmäßig ein rechtlich bindendes Anerkenntnis, dass eine spätere gerichtliche Überprüfung des Sachverhalts nicht mehr möglich macht oder jedenfalls stark erschwert. Zu allem, was Sie dort unterschreiben sind Sie verpflichtet, auch wenn die Gegenseite eigentlich keinen Anspruch darauf hätte. Selbst wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch im Grundsatz bestehen mag und Sie zur Unterlassung verpflichtet sind, ist es daher wichtig, die abgegebene Unterlassungserklärung genau und rechtssicher zu überprüfen und so konkret wie möglich einzuschränken.
Selbst mit der Gegenseite verhandeln
Unüberlegte Erklärungen oder Zugeständnisse gegenüber dem Anwalt der Gegenseite können Ihre Rechts- und Verhandlungsposition erheblich verschlechtern. Was einmal erklärt wurde, lässt sich später oft nicht mehr zurücknehmen. Der gegnerische Rechtsanwalt ist außerdem immer alleine den Interessen des Gegners verpflichtet. Er wird Ihnen (und darf in der Regel auch gar nicht) keine für Sie vorteilhafte Rechtsberatung gewähren.
Der beste Weg eine Abmahnung abzuwehren, geht häufig über die Verhandlung von Anwalt zu Anwalt. Wenn Abgemahnte vor dem Einschalten eines Anwalts bereits mit dem gegnerischen Anwalt selbständig gesprochen haben, schwächt dies nicht selten die Verhandlungsposition erheblich. Außerdem ist es ratsam, die eigene Verhandlungsposition in Ruhe zu sondieren. Gerade bei Telefongesprächen mit dem gegnerischen Rechtsanwalt entsteht nicht selten eine Druckposition, in der Zusagen getroffen werden, die hinterher bereut werden.
Ebenso schädlich sind Schutzbehauptungen und Ausreden, die nicht der Wahrheit entsprechen, und den Gegner umstimmen sollen. Wenn sich in den späteren anwaltlichen Verhandlung, dann Stück für Stück herausstellt, dass die Sache doch anders war, sinkt die Bereitschaft der Gegenseite auf ein freiwilliges Entgegenkommen erheblich.
Wir raten daher ausdrücklich davon ab, unüberlegt selbständig die Gegenseite zu kontaktieren.
Warum die Unterlassungserklärung besonders kritisch ist
Der eigentliche Schwerpunkt einer Abmahnung liegt meist nicht auf den Anwaltskosten, sondern auf der Unterlassungserklärung.
Mit ihr schließen Sie einen zivilrechtlichen Vertrag, der regelmäßig dauerhaft wirkt und dazu führt, dass eine rechtliche Klärung des eigentlichen Vorwurfs der Markenverletzung die Ansprüche der Gegenseite nicht mehr beseitigen kann. Sie verpflichten sich – insbesondere im Rahmen der von der Gegenseite vorgefertigten Erklärungen – zur Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe – und zwar unabhängig von der eigentlichen Rechtslage.
Deshalb sollte jede Unterlassungserklärung individuell geprüft werden. Häufig kann eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, die den berechtigten Interessen des Markeninhabers Rechnung trägt, Sie aber nicht weiter als erforderlich verpflichtet. Hierzu muss die Rechtslage aber im Einzelfall anwaltlich geprüft werden.
Wie hoch sind die Kosten einer Markenabmahnung?
Diese Frage nach den Kosten lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Die Anwaltskosten richten sich regelmäßig nach dem Gegenstandswert. Im Markenrecht werden häufig Werte zwischen 50.000 € und 250.000 € angesetzt. Je wertvoller und bekannter die verletzte Marke ist, desto höher ist auch der Gegenstandswert. Wichtig zu wissen ist dabei, dass es oft nur untergeordnet auf Art und Umfang der tatsächlichen Verletzungshandlungen ankommt. Im Kern entscheidend ist der allgemeine Wert der verletzten Marke. Dies führt häufig zu sehr hohen Kosten für den Abgemahnten bei nur geringfügigen Markenverletzungen.
Der Gegenstandswert darf aber nicht mit der Summe verwechselt werden, die bezahlt werden muss! In der anwaltlichen Praxis kann nicht selten beobachtet werden, dass dies von Betroffenen vermischt wird. Bei einem Gegenstandswert von 100.000 €, könnte die Gegenseite z.B. Abmahnkosten in Höhe von etwa 2.700 € verlangen. Hinzu kommen gegebenenfalls Schadensersatzansprüche und Auskunftsansprüche. Das ist natürlich ein großer Unterschied, wenngleich die drohenden Kosten dennoch sehr erheblich sind.
Wichtig ist jedoch: Der angesetzte Gegenstandswert kann zu hoch sein. Einzelne Kostenpositionen können entfallen. Auch über die Höhe eines Schadensersatzes lässt sich häufig streiten oder verhandeln. Die Erfahrung zeigt, dass – selbst für den Fall, dass der Vorwurf der Markenrechtsverletzung berechtigt ist – die Kosten häufig durch Verhandlung mit der Gegenseite erheblich reduziert werden können.
Wann lohnt sich anwaltliche Unterstützung?
Viele Empfänger einer Abmahnung fragen sich, ob sie sich überhaupt gegen die Abmahnung wehren können, und ob es sich für sie finanziell lohnt einen eigenen Rechtsanwalt zur Beratung und Verteidigung gegen die Abmahnung zu beauftragen.
Die Antwort lautet fast immer: Ja!
Eine Verteidigung kann insbesondere dann sinnvoll sein,
- wenn bereits fraglich ist, ob oder in welchem Umfang überhaupt eine Markenrechtsverletzung von Ihnen begangen wurde,
- wenn die gegnerische Marke nur einen eingeschränkten Schutzumfang besitzt,
- wenn der Gegner in einer völlig anderen Branche tätig ist,
- wenn Verwechslungsgefahr nicht besteht,
- wenn einzelne Ansprüche überhöht sind,
- wenn der Gegenstandswert unangemessen hoch angesetzt wurde oder
- wenn die Unterlassungserklärung unnötig weit gefasst ist.
Selbst wenn die Abmahnung im Grundsatz berechtigt ist, bedeutet dies nicht, dass sämtliche Forderungen akzeptiert werden müssen. Um herauszufinden, inwieweit den Forderungen der Gegenseite tatsächlich nachgekommen werden muss, und wie Sie sich im konkreten Einzelfall am besten verteidigen können, kommen Sie um das Einschalten eines spezialisierten Rechtsanwalts nicht herum. Häufig sind die Kosten für den eigenen Anwalt dabei günstiger, als die Gesamtkosten für eine unterzeichnete zu weitgehende Unterlassungserklärung und die Übernahme von möglicherweise überhöht angesetzten Kosten der Gegenseite. Falls sich die Abmahnung als völlig unbegründet herausstellen sollte, haben Sie ggf. sogar einen Anspruch auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten vom Gegner!
Eine anwaltliche Prüfung schafft Verhandlungsspielraum
Nach einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung zeigt sich häufig, dass mehrere Lösungswege bestehen.
Je nach Sachverhalt kann es sinnvoll sein,
- einzelne Ansprüche vollständig zurückzuweisen,
- eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben,
- über die Höhe der Kosten zu verhandeln,
- längere Zahlungsfristen oder eine Aufbrauchfrist zu vereinbaren oder
- eine umfassende außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Gerade im Markenrecht lassen sich durch geschickte Verhandlungen häufig wirtschaftlich deutlich bessere Ergebnisse erzielen als durch vorschnelles Nachgeben.
Fazit
Reagieren Sie nicht aus Angst.
Eine Markenabmahnung bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Forderungen berechtigt sind. Sie sollte weder ignoriert noch ungeprüft akzeptiert werden. Leisten Sie keine vorschnellen Zahlungen. Unterschreiben Sie keine vorformulierte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung.
Je früher Sie anwaltlichen Rat einholen, desto größer sind regelmäßig Ihre Handlungsmöglichkeiten. Mit einer durchdachten Strategie lassen sich Fehler vermeiden, Verhandlungsspielräume nutzen, Risiken begrenzen, unnötige Verpflichtungen vermeiden und die finanziellen und wirtschaftlichen Folgen erheblich reduzieren.
Gerne prüfe ich Ihre Abmahnung schnell und unkompliziert und berate Sie pragmatisch zum besten Vorgehen im Einzelfall. Melden Sie sich dazu bei der Kanzlei Burkart und senden Sie uns die erhaltene Abmahnung an info@ra-burkart.de oder rufen Sie unverbindlich unter 07131/3828120 an.
Checkliste: Was Sie nach einer Markenabmahnung sofort tun sollten
Wenn Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, gehen Sie am besten Schritt für Schritt vor.
✓ Ruhe bewahren
Auch wenn die gesetzte Frist sehr kurz erscheint: Treffen Sie keine überstürzten Entscheidungen.
✓ Frist notieren
Ignorieren Sie die Frist nicht. Notieren Sie sich das Fristende und holen Sie möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat ein.
✓ Keine vorschnelle Zahlung leisten
Überweisen Sie den geforderten Betrag nicht vorschnell. Ob und in welcher Höhe überhaupt Ansprüche bestehen, sollte zunächst geprüft werden.
✓ Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben
Die beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zugunsten der Gegenseite formuliert. Eine Unterschrift kann Sie dauerhaft binden und erhebliche Vertragsstrafen nach sich ziehen. Die Verpflichtungen gehen häufig weit über das rechtlich erforderliche Maß hinaus.
✓ Beweise sichern
Speichern Sie Screenshots Ihrer Internetseite, Angebote, Werbeanzeigen und Rechnungen. Dokumentieren Sie außerdem, seit wann und in welchem Umfang Sie die beanstandete Bezeichnung verwendet haben.
✓ Keine vorschnellen Änderungen vornehmen
Nehmen Sie Ihre Internetseite oder Ihre Produkte nicht sofort und übereilt offline. Auch Änderungen können später Auswirkungen auf Ihre rechtliche Position haben. Beachten Sie: Es wird praktisch nie ausreichen, einfach die Inhalte zu löschen, um eine Abmahnung erfolgreich abzuwehren.
✓ Rechtsanwalt für Markenrecht einschalten
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung schafft Klarheit und eröffnet häufig Verhandlungsmöglichkeiten.


